Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr.: 03/2022 der Firma Bischoff & Munneke GmbH (nachfolgend: BMG) (Stand: Februar 2022)

  1. Allgemeines
  2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen BMG und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 02/2014. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. BMG ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 02/2014mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
  3. Besteht zwischen dem Käufer und BMG eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
  4. Vertragsschluss
  5. Angebote von BMG sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt BMG dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von BMG.
  6. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von BMG keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
  7. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von BMG maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an BMG ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie BMG nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

  1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht BMG eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. BMG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind BMG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
  4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an BMG oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von BMG oder bei den Vorlieferanten von BMG. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
  5. Entsteht dem Käufer durch eine von BMG verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

lV. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen. Änderungen sind nur gültige, wenn diese in der Auftragsbestätigung von BMG aufgeführt sind.
  2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BMG anerkannt sind.

 

  1. Gefahrübergang, Abnahme
  2. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BMG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
  3. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die BMG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
  4. Gewährleistung, Mängelrüge
  5. Für Mängel der Lieferung haftet BMG unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1.1          Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

1.2.         Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, BMG hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

  1. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
  2. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von BMG enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von BMG zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist BMG nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
  3. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, BMG gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind BMG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
  5. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
  6. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat BMG ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei BMG unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BMG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von BMG seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

 

  1. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  2. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von BMG Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  3. Im Falle der Mangelbeseitigung ist BMG verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  4. Lässt BMG eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von BMG verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von BMG infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet BMG – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BMG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

  1. BMG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist BMG zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer BMG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. BMG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch BMG bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BMG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich BMG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. BMG kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die BMG nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen BMG und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

  1. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für BMG vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht BMG gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt BMG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von BMG mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer BMG anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für BMG. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  2. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist BMG berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. BMG verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. 5
  3. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
  4. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von BMG unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  5. Wenn BMG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von BMG zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.

Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

  1. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
  2. Nach Rücktritt von BMG vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist BMG berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
  3. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von BMG.
  5. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von BMG Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen BMG können nur dort anhängig gemacht werden.
  6. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
  7. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
  8. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
  9. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BMG; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
  10. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  11. BMG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von BMG beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

 

Montagebedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die vom Lieferer
durchzuführende Montage neben und zusätzlich zu den
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

  1. Kosten der Montage
  2. Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart, gesondert abzurechnen. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, täglich Auslösung der Arbeitsstunden des Montagepersonals nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Lieferers, einschließlich Zuschlägen für Überstunden (zuzüglich 25 %), Nachtarbeit (zuzüglich 50 %) und Sonn- und Feiertagsarbeit (zuzüglich 100 %). Normalarbeitszeit ist von Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
  3. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten werden als Arbeitszeit betrachtet und verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können
    zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebsetzung als abgeschlossen.
  4. Der Montagepreis versteht sich jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  5. Zurückbehaltung und Aufrechnung gegen die Forderung des Lieferers mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen, sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

Für alle vom Lieferer durchzuführenden Montagen und Reparaturen gelten folgende Bedingungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
  2. a. Bereitstellung der notwendigen Fachkräfte/Hilfskräfte (Elektriker, Schlosser und sonstige
    Fachkräfte, Inbetriebnehmer) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit, die Fachkräfte/Hilfskräfte haben die Weisung des Montagepersonals zu befolgen. Für die von den zur Verfügung gestellten Fach-/Hilfskräften ausgeführten Arbeiten übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung.
    b. Alle elektrischen/pneumatischen Anschlüsse sowie Zuleitungen zur Maschine/Anlage sind nach Anweisung des Lieferers vom Besteller auszuführen. Für Beschädigungen der Zuleitungen bzw. der Hausanschlüsse übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung.
    Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen, wie Hebezüge, Transportfahrzeuge für den Innerbetrieblichen Transport und sonstige erforderliche Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe sind vom Besteller bereit zu stellen, wenn nicht anders vereinbart.
    d. Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Montagestelle.
    e. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große und verschließbare Räume. Ferner für die Monteure Aufenthaltsräume mit Waschgelegenheit.
    f. Versicherungsschutz für Materialien und Werkzeuge gegen Diebstahl und Beschädigung jeder Art.
  3. Vor Beginn der Montage müssen Transportwege und Aufstellplatz geräumt sowie alle sonstigen Vorarbeiten abgeschlossen sein. Die Lieferteile müssen sich an Ort und
    Stelle befinden, wenn nicht anders vereinbart, insbesondere muss die technische Hilfeleistung des Bestellers gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den
    Besteller durchgeführt werden kann.
  4. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme an dem Aufstellort ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Kosten für die Wartezeit und nochmalige Anreise zu Lasten des Bestellers.
  5. Vom Besteller geforderte Zusatz- und Sonderarbeiten müssen vom Lieferer schriftlich bestätigt werden und gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Durch den Besteller gestellte Fach-/Hilfskräfte werden von diesem einschließlich der anfallenden Sozialabgaben (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft etc.) bezahlt.
  7. Zur Erteilung von verbindlichen Zusagen insbesondere in Gewährleistungsfragen sind die Monteure des Lieferers nicht berechtigt.

III. Abnahme

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung der montierten und in Betrieb genommenen Maschine/Anlage stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß und/oder mangelhaft, so ist der Lieferer gem. zur Gewährleistung oder Haftung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder auf einem vom Besteller zu vertretendem Umstand beruht. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn der Lieferer die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.